AGBs

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PLANTAWALLE GmbH

Stand: 28.3.2016

 

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Beratungsleistungen sowie in diesem Zusammenhang stehenden Lieferungen der PLANTAWALLE GmbH mit Sitz in Mahlspüren im Hegau, Bodensee, Deutschland (nachstehend auch „Auftragnehmer“ genannt) mit ihren Kunden (nachstehend auch „Auftraggeber“ genannt).

1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten immer dann, wenn ihre Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.2 Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von 30 Tagen annehmen.

 

3 A.  Umfang des Auftrages: Menge, Verpackung, Preise und Lieferzeiten sind stets freibleibend und widerrufbar bis zu dem Zeitpunkt, wenn Bestellungen von uns schriftlich bestätigt und/oder der Auftrag ausgeführt wurde. Soweit mit dem Käufer nichts anderes vereinbart wurde, sind Lieferfristen als annähernd zu betrachten; Liefertermine haben nicht die Bedeutung von Fixgeschäften.

3.2 Jedwede mit der Ware oder unseren Angeboten in Zusammenhang stehende Angabe, Aussage oder abgegebene Erklärung, auch in Form von Produktspezifikationen, Produktanforderungen oder dergleichen, dient lediglich der Information und der Beschreibung der Produkte, und ist nicht als Beschaffenheitsangabe, Zusicherung einer Beschaffenheit, Zusicherung einer Eigenschaft oder als Garantie zu verstehen; der Auftraggeber  kann hieraus keinerlei Ansprüche gegen Plantawalle ableiten. Es handelt sich um Naturprodukte, die mit entsprechender, jeweilig spezifischer Variabilität behaftet sind.

 

3 B. Umfang des Auftrages: Zusatz Bereich Beratung

3.1. Die Tätigkeit des Auftragnehmers besteht in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung.

3.2. Der Umfang des Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Existiert keine schriftliche Vereinbarung, ergibt sich der Auftrag aus den Umständen des konkreten Falles.

3.3. Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist ausgeschlossen.

3.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

 

 

 

4. Mitwirkpflichten des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer sämtliche für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen so rechtzeitig auszuhändigen, wie dies für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist. Gleiches gilt für sonstige Informationen, die relevant sind. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem zügigen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

4.2. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass bei der Umsetzung einzelner Projekte nationale Gesetze sowie insbesondere supranationale Übereinkommen (Biodiversitätskonvention, CITES u.a.) zu beachten sind. Er  erklärt sich vor diesem Hintergrund ausdrücklich bereit, alle gemeinsamen Projekte unter Beachtung der internationalen Artenschutzbestimmungen, Wahrung intellektueller Eigentumsrechte, Gesetze der Herkunftsländer der Pflanzenarten sowie aller weiteren einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.

4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Mitarbeitern und eine etwa bestehende  Arbeitnehmervertretung bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers über dessen Auftrag zu informieren, soweit dies aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Normen erforderlich ist.

 

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1  Unsere Warenpreise verstehen sich ab Firmensitz der Gesellschaft, exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, Frachtkosten und Versicherungskosten sowie etwaiger gewünschter Analysen. Beim Verkauf von Ware ist die handelsübliche Verpackung inbegriffen. Soweit keine konkrete Preisangabe erfolgt, sind die bei Zugang der jeweiligen Auftragsbestätigung gültigen Preise maßgeblich

4.2  Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum.

4.3  Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen einzelnen Vertragsverhältnis beruht.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Bis zum Eingang aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber geschuldeten Zahlungen behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

5.2 Eine Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Auftraggeber  wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

5.3 Der Auftraggeber  tritt schon jetzt alle Ansprüche gegen Dritte, die ihm im Zusammenhang mit der Verwendung der von uns gelieferten Ware – insbesondere aufgrund Weiterveräußerung,  Be- und Verarbeitung oder Verbindung zustehen – an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe von 110 % des Wertes der von uns gelieferten Ware. Die Abtretung, die einer besonderen Annahmeerklärung durch uns nicht bedarf, dient der Sicherung unsere  Forderungen gegen den Auftraggeber.

5.4 Wir ermächtigen den Auftraggeber unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, die an uns abgetretenen Forderungen gegen Dritte einzuziehen. Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die der Durchsetzung unserer Rechte aus einfachem oder verlängertem Eigentumsvorbehalt dienlich sind.

 

 

6. Lieferungen  und Leistungshindernisse

6.1. Verzögert sich unsere Selbstbelieferung wegen höherer Gewalt oder wegen

eines anderen von uns nicht zu vertretenden Leistungshindernisses und wird

uns deshalb die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins unmöglich, sind wir

berechtigt, den Liefertermin um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder/und gegebenenfalls Teilleistungen

vorzunehmen.

6.2. Ist die Dauer der Lieferverzögerung wegen höherer Gewalt oder wegen eines

anderen von uns nicht zu vertretenden Leistungshindernisses unabsehbar oder

unterbleibt aus solchen Gründen unsere Selbstbelieferung und ist anderweitige

Deckung zu für uns zumutbaren Bedingungen nicht zu erlangen, können wir

vom Vertrag zurücktreten. Erhalten wir aus solchen Gründen nur eine teilweise

Selbstbelieferung oder ist uns ein Deckungskauf nur teilweise möglich, können

wir auch nur teilweise vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Auftraggeber

an einer Teilleistung kein Interesse hat.

6.3 Ein Rücktrittsrecht haben wir auch im Falle eines behördlichen oder gesetzlichen

Verbots der Warenlieferung, soweit diese Maßnahme erst nach Abschluss

des Vertrages bekannt wurde.

 

 

7.  Menge und Beschaffenheit der Ware, Verpackung

7.1 Eine Mehr- oder Minderlieferung im Umfang von bis zu 5 % der bestellten

Menge bleibt vorbehalten, wenn die veränderte Liefermenge technisch (z. B.

schwer vorhersehbarer Schwund des Produkts) oder wirtschaftlich (z. B.

Gebindegröße) bedingt ist.

7.2  Ware, die als „Original-Importware“ bezeichnet ist, stammt aus einem Drittland

und wurde von uns nicht bearbeitet. Die Qualitätsparameter dieser Ware

können von denen unserer eigenen Verkaufsware abweichen. Eine solche Abweichung gilt nicht als Mangel.

7.3 Benötigt ein Auftraggeber hinsichtlich der Qualität der Ware zur Einfuhr in das

Bestimmungsland eine besondere Genehmigung, Zulassung, Erlaubnis o. ä.,

muss die Ware nur dann von einer diesen Anforderungen entsprechenden

Beschaffenheit sein, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Für die Einholung

der Genehmigung, Zulassung, Erlaubnis o. ä. ist der Auftraggeber verantwortlich.

7.4 Ein Anspruch auf Lieferung aus einer bestimmten Ernte besteht nur, wenn dies

ausdrücklich vereinbart wurde.

 

 

8. Leistungsfristen

8.1 Eine vereinbarte Leistungsfrist beginnt mit dem Tag, der auf den Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber folgt, jedoch frühestens am Tag nach der

vollständigen Erfüllung eventueller Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers,

insbesondere der Beibringung von Unterlagen, von ihm zu beschaffender

Genehmigungen oder Freigaben, der Abgabe von eigenen Erklärungen, dem

Eingang einer vereinbarten Vorschusszahlung.

8.2  Soweit der Versand von Verkaufsware vereinbart wird, trägt der Auftraggeber die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung auch dann, wenn der Versand anweisungsgemäß ab Betrieb eines Unterlieferanten direkt an den Auftraggeber erfolgt, es sei denn, der Untergang bzw. die Verschlechterung beruht auf einer grob fahrlässigen odervorsätzlichen Pflichtverletzung durch den Unterlieferanten.

8.3 Verzögert sich der vereinbarte Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der abgesonderten Ware mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf diesen über. Die Kosten einer Einlagerung der Ware trägt der Auftraggeber.

 

 

9. Teillieferungen

9.1 Wird dem Auftraggeber das Recht eingeräumt, die Ware in Teilmengen innerhalb einer bestimmten Frist abzurufen, so hat er innerhalb der ersten Hälfte der Frist 50% der vereinbarten Menge abzunehmen.

9.2 Nimmt der Auftraggeber weniger ab, so schuldet er eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Wertes der zu wenig abgenommenen Ware.

9.3 In diesem Fall haben wir das Recht, anstelle der Geltendmachung der Vertragsstrafe

dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Abnahme der gesamten Ware zu setzen und für den Fall, dass die Abnahme nicht erfolgt, vom Vertrag mit Rechnungstellung der Aufwendungen zurückzutreten.

 

10. Schutzrechte

10.1. Ergibt sich aus der Zusammenarbeit auf der Grundlage eines von einem Auftraggeber ausgelösten Auftrages ein gewerbliches Schutzrecht (Patente, Geschmacksmuster, o.ä.) oder ein Sachverhalt, der die Anmeldung / Registrierung eines solchen ermöglicht, so stehen die entsprechenden Rechte insoweit zunächst ausschließlich dem Auftraggeber zu.

10.2. Entschließt sich der Auftraggeber ein solches Schutzrecht nicht weiter zu verfolgen oder auf seine Anmeldung / Registrierung zu verzichten, ist die PLANTAWALLE GmbH nach entsprechender Anzeige des Auftraggebers insoweit frei zur Weiterverfolgung des Rechtes auf eigene Kosten.

10.3. Soweit die PLANTAWALLE GmbH abweichend von vorstehend Ziffer 10.1, d.h. außerhalb vom Auftraggeber vorgegebenen Projekte, im Einzelfall eigenständige Vorschläge zu Projekten an den Auftraggeber richtet und diese aufgegriffen werden, sind über ggf. sich hieraus ergebende Schutzrechte auf Wunsch eines der beiden Vertragspartner gesonderte Verträge zu schließen.

 

 

11 A. Gewährleistung  und Mängelbeseitigung

11.1. Der Auftragnehmer erbringt die vertraglichen Lieferungen und Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Leistungsbeschreibung, die Angabe des gestatteten Verwendungszwecks und unsere werblichen Aussagen stellen keine Eigenschaftszusicherung oder Beschaffenheitsgarantie dar. Eigenschaftszusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich erklärt werden.

11.2 Rechte bei Mängeln der gelieferten Sache kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn er die Ware unverzüglich nach Ablieferung untersucht und den Mangel unverzüglich angezeigt hat. Bei verdeckten Mängeln läuft die Frist ab Entdeckung des Mangels. Im Übrigen gilt § 377 HGB entsprechend.

11.3 Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der gelieferten Sache. Bei Naturprodukten stellen biologisch begründete Schwankungen in Form, Farbe und Struktur sowie hinsichtlich Wirkstoffgehaltes keinen Mangel dar, soweit nicht bestimmte einzelvertraglich vereinbarte Parameter verfehlt werden oder die Qualitätsabweichung über das übliche Maß hinausgeht.

11.4 Ist die Ware mangelhaft und liegen die Voraussetzungen der Nummern 11.1 und 11.2 vor, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen Nacherfüllung verlangen oder den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten und unter den gesetzlichen

Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

11.5 Soweit dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

Schadens begrenzt.

11.6 Die zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen,

insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Auftragnehmer. Dies gilt nicht für diejenigen Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die gelieferte Sache erst zum Auftraggeber zurückgebracht wird, weil sie sich zuvor an einem dritten Ort befunden hat.

11.8 Wird seitens des Auftragnehmers der Auftraggeber an einen Dritten empfohlen, so kann der Auftraggeber aus dem mit dem Dritten geschlossenen Rechtsverhältnis keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer herleiten.

 

11 B. Gewährleistung  und Mängelbeseitigung: Zusatz für Bereich Beratung

11.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Beratungsleistung zu beseitigen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate.

11.3. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Ziff. 11.2 S. 2 gilt entsprechend.

 

 

12 A. Haftung  und Haftungsbeschränkung

12.1. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers handeln bei der Durchführung der Aufträge  nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Sie haftet für Schäden – sofern es sich beim Auftraggeber nicht um einen Verbraucher handelt – nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Beweislast liegt beim Auftraggeber

12.2 Der Auftragnehmer haftet im Falle vorsätzlicher Pflichtverletzung auch seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen unbeschränkt. Im Falle fahrlässigen Handelns auch der Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ist seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auch der Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen.

12.3 Im Falle von Haftungsansprüchen nach dem Produkthaftpflichtgesetz ist die Haftung des Auftragnehmers auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

12.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle einer Verletzung des

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

12 B. Haftung  und Haftungsbeschränkung: Zusatz zu Beratung:

12.1. Die Haftung des Auftragnehmers (und seiner Mitarbeiter und von ihm zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eingesetzter Dritter) entfällt, falls der eingetretene Schaden auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer angezeigt wurden.

 

 

13. Gerichtsstand und geltendes Recht

13.1 Die Parteien werden sich bei allen Streitigkeiten um eine gütliche Einigung bemühen. Sollte dennoch eine gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidlich sein, wird als Gerichtsstand Konstanz/Deutschland festgelegt.

13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

14. Schlussbestimmungen

14.1 Die Vertragsparteien bestätigen alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, Änderungen wechselseitig unverzüglich bekannt zu machen.

14.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

14.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 Walle / plantawalle und dürfen nicht ohne deren Genehmigung weiterverwendet werden.